Vergütung der Leistungen
Grundsätzlich bin ich als gerichtlich registrierte Rentenberaterin verpflichtet, für meine Tätigkeit Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang meiner Tätigkeit für Sie, sowie nach dem Schwierigkeitsgrad und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für Sie.
Für ein erstes Beratungsgespräch fällt in der Regel kein oder ein geringes Entgelt an.
Weitere Tätigkeiten führe ich nach dem Mandat, nach Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit aus.
Über anfallende Kosten informiere ich Sie ausführlich und transparent im ersten Beratungsgespräch. Unter Umständen treffe ich mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kläre ich im Einzelfall, ob eine Kostenübernahme erfolgt und stelle die Rechnung entsprechend.

Übrigens: Rechtsberatung- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare werden von den Finanzämtern als Werbungskosten anerkannt, wenn die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen. Siehe BdF IV B5-S. 2255-356/97 vom 20.11.1997.

Und: Personen, die die anfallenden Kosten nicht aufbringen können, berate ich ggf. mit Beratungshilfe oder vertrete Sie mit Prozesskostenhilfe. Die Beantragung dieser Hilfen bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes am Wohnsitz ist Angelegenheit des Mandanten.


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